AGB

1.0 Allgemeines

1.1 Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten ausnahmslos für alle unsere Angebote, Vertragsabschlüsse und Lieferungen.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen unseren AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in unseren AGB fehlen.

2.0 Vertragsabschlüsse und Preise

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht sowie das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bestehen bleibt.
2.2 Abbildungen in unseren Prospekten, Anzeigen, in unserem Internet-Auftritt o.ä. sind unverbindlich.
2.3 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware annehmen.
2.4 Sämtliche Vereinbarungen, auch die unserer Außendienstmitarbeiter, insbesondere alle vertraglichen Nebenabreden und nachträglichen Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für Zusicherungen sowie die Änderung und/oder Ergänzung unserer AGB.
2.5 Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Gesamtliefermenge sind zulässig.
2.6 Unsere (Brutto-) Preise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Dagegen sind in unseren (Brutto-) Preisen zusätzlich anfallende Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten sowie die Kosten für die Herstellung von Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) nicht enthalten. Die Kosten der Herstellung von Mustern und Fertigungsmitteln stellen wir daher – sofern nichts anderes vereinbart ist – dem Besteller gesondert und zusätzlich in Rechnung.
2.7 Die vereinbarten (Brutto-) Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsschlusses gültigen (Brutto-) Preisen unseres Lieferanten. Wir sind zur Preiserhöhung berechtigt, wenn die Ware vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Bestellers später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung der Ware unsere Lohn- und Materialkosten um mehr als 5% verteuern. Die Preiserhöhung darf die prozentuale Erhöhung unserer Material- und Lohnkosten nicht übersteigen.

3.0 Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen haben sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skonti werden nur gewährt, wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.
3.2 Wir sind berechtigt, ausstehende Warenlieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen – stets nur erfüllungshalber angenommen.
3.4 Verzugszinsen werden von uns in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnet.

4.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

5.0 Lieferung und Lieferverzögerung

5.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
5.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten des Bestellers, wie z.B. der Vorlage der von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder der Leistung vereinbarter Anzahlungen.
5.3 Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse (z.B. Naturkatastrophen, Streik, Betriebsstörungen) verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
5.4 Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten (Netto-) Warenpreises beschränkt.
Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB) verlangen.

6.0 Gefahrenübergang sowie Versand der Ware

6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
6.2 Die Ware wird von uns ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.
6.3 Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen.

7.0 Abnahme

7.1 Der Besteller hat die Ware abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme der Ware können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
7.2 Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10% des vereinbarten (Netto-) Warenpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

8.0 Eigentumsvorbehalt und Freigabe von Sicherheiten

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des für sie vereinbarten Preises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum.
Unser Eigentum an der Ware bleibt auch bestehen bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer sonstigen Forderungen aus dem Vertrag über die Ware. Darüber hinaus erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt an der Ware auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Ware als Sicherheit für unsere Forderungen.
8.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenständen verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenständen verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.
8.3 Solange unser Eigentumsvorbehalt an der Ware besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Ware zulässig.
8.4 Veräußert der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung die in unserem Eigentum stehende Ware, tritt er schon jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls die Ware in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird.
8.5 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, auf ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände erforderlich sind.
8.6 Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.

9.0 Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers

9.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
9.2 Zeigt sich später ein Mangel der Ware, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.3 § 377 HGB bleibt unberührt.

10.0 Sachmangel

10.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels der Ware sind – sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben – auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises der Ware oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

11.0 Haftung

11.1 Für durch einen Sachmangel der Ware verursachte, nicht an der Ware selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur:

  • bei grobem Verschulden,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der Ware, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht an der Ware entstehende Schäden abzusichern sowie
  • bei arglistigem Verschweigen von Mängeln der Ware oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11.2 Für nicht durch einen Sachmangel der Ware verursachte und nicht an der Ware selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Ziff. 11.1 dieser AGB entsprechend.
11.3 Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in der Ziff. 5.4 dieser AGB abschließend geregelt.
11.4 Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 dieser AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

12.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist Ertingen.
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist bei Klagen mit Streitwerten bis einschließlich 5.000,00 EUR das Amtsgericht Riedlingen und bei Klagen mit höheren Streitwerten das Landgericht Ravensburg.
Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG).
12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.